Künstlersozialabgabe: Rechnung für eine Party, zu der wir nie eingeladen wurden
Das ewige Leid: Information zur Künstlersozialabgabe
Es kommt vor, dass einige unserer Kunden Rückfragen zur Künstlersozialabgabe (KSA) auf unseren Rechnungen haben. Hier eine kurze Aufklärung:
Klartext zur Künstlersozialabgabe:
Die Künstlersozialabgabe ist ein bürokratischer Klotz am Bein – kompliziert, überholt und in der Verteilung oft ungerecht. Wir stehen damit genau wie Sie auf dem Spielfeld: verpflichtet zu zahlen, ohne sichtbare Gegenleistung. Es ist, als würde man uns die Rechnung für eine Party schicken, zu der wir nie eingeladen wurden. Genauso wenig, wie wir Steuergesetze machen, haben wir Einfluss auf die KSK. Wir zahlen sie, genau wie Sie, und stecken in derselben Misere.
Rechtlicher Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass wir als Werbeagentur keine steuerrechtliche Beratung anbieten dürfen. Für Fragen zur KSA konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater. In unserem Erstgespräch weisen wir jedoch im Regelfall auf die KSA Problematik hin.
Persönliche Erfahrung mit der KSK:
Trotz der Tatsache, dass wir als Agentur nicht von den Leistungen der Künstlersozialkasse (KSK) profitieren können, weil wir als "gewerblich" eingestuft werden, fallen unsere Dienstleistungen unfairerweise dennoch unter die KSA. Das ist eine riesen Ungerechtigkeit aber leider sind wir machtlos.
Unsere Rechnungen und die KSA:
Auf unseren Rechnungen wird klar ausgewiesen „Keine KSK Abgabe“, wenn keine KSA-Pflicht besteht. Dienstleistungen wie „Webdesign, Design, Satz“ unterliegen der KSA, während Druckkosten oder Programmieraufgaben davon ausgenommen sind.
Umgang mit Drucksachen:
Früher haben wir Design und Druck als Pauschalangebot berechnet, was eine vollständige KSA-Pflicht nach sich zog. Heute trennen wir diese Kosten meist, sodass Sie nur den künstlerischen Anteil melden müssen. Bitte beachten Sie, dass bei der Position „Druck und Versand“ keine Künstlersozialabgabe anfällt. Nur wenn „Design, Druck und Versand“ ausgewiesen ist, kommt die KSA ins Spiel.
Sonderfall Webseiten:
Beim Erstellen eines Internetauftritts fällt die gesamte Rechnung unter die Künstlersozialabgabe. Der Grund liegt darin, dass der Großteil der Arbeit – rund 90% – kreative Gestaltung und Texten umfasst. Da wir vorwiegend mit Systemen wie WordPress arbeiten, bei denen der Programmieraufwand geringer ist, überwiegt der künstlerische Aspekt, was die KSA unumgänglich macht.
Empfehlung:
Speichern Sie alle KSA-pflichtigen Rechnungen in einem separaten Ordner und übergeben Sie diesen am Jahresende Ihrem Steuerberater. So gehen Sie sicher, dass alle Abgaben korrekt gemeldet werden.
Unternehmen, die selbstständige Kreative für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit engagieren, sind verpflichtet, die KSA zu leisten. Dies gilt ab einem Jahreshonorar von über 450 Euro an den Beauftragten.
Die Abgabe betrifft Berufe wie Webdesigner, Grafiker, Fotografen, Musiker, Texter, Journalisten, Übersetzer und viele weitere. Nicht betroffen sind reine Programmierarbeiten, weshalb z.B. unsere Supportverträge „Support PRO & BASIC“ nicht unter die KSA fallen.